Prüfung von Brandschutz­türen und -toren

Prüfung von Brandschutz­türen und -toren

Feuerabschlüsse dienen zur Abschottung eines Brandes, um eine Ausdehnung des Schadensfeuers zu verhindern. Sind Tür- und/oder Toröffnungen in Brandwänden oder feuerbeständigen Wänden vorhanden, müssen diese mit geeigneten Feuer- und oder Rauchschutzabschlüssen ausgerüstet sein.

Feuerabschlüsse sind in der DIN 4102/5 in Feuerwiderstandsklassen eingestuft

Der Betreiber ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich eine Prüfung der Brandschutztüren und -tore vornehmen zu lassen, sofern nicht im Zulassungsbescheid eine kürzere Frist angegeben ist. Diese Prüfungen und Wartungen dürfen nur von einem Fachmann oder einer dafür ausgebildeten Person (Sachkundiger/befähigte Person) ausgeführt werden.

Bei der jährlichen Prüfung und Wartung ist neben der Überprüfung der Melder auch eine Wartung aller Geräte, d.h. auch der Feststellvorrichtung vorzunehmen. Umfang, Ergebnis und Zeitpunkt der Prüfung sind im Prüfprotokoll aufzuzeichnen und beim Betreiber aufzubewahren. Dieses Prüfprotokoll dient als Nachweis gegenüber Behörden und Versicherungen.

Feuer­widerstands­klasse
Feuer­widerstands­dauer in Minuten
T 30
≥ 30 – feuer­hemmend
T 60
≥ 60 – hochfeuer­hemmend
T 90
≥ 90 – feuer­beständig
T 120
≥ 120 – feuer­beständig
T 180
≥ 180 – feuer­beständig

Grundlagen zur Prüfung von Brandschutztüren und -tore werden in der/den

geregelt.

Der Einbau von Brandschutztüren und/oder -toren wird in der jeweiligen Landesbauordnung geregelt. Die Feuerwiderstandsklasse richtet sich nach der Gebäudenutzung und Anforderungen der Wände im Bauwerk. Brandschutztüren und/oder -tore dürfen auf keinen Fall verkeilt, verklemmt oder verstellt werden. Die Brandschutztüren und -tore müssen immer selbstschließend sein. Die Selbstschließung kann z.B. über eine Feststellanlage mit Rauchmelder erfolgen.

Eine Brandschutztüre kann auch rauchdicht sein, dies muss aber nicht zwangsläufig der Fall sein. Die Anforderung „Rauchdicht“ wird in der DIN 18059 geregelt. Es gibt verschiedene Kombinationen zwischen Brand- und Rauchschutztüren. Folgende Zulassung und Einbaubescheinigungen müssen vorhanden sein, wenn eine Tür oder ein Tor fachgerecht eingebaut worden ist.

Rauchschutztüren

Rauchschutztüren sind selbstschließende Türen mit Türschließern nach DIN 18263. Diese Türen sollen im Brandfall verhindern, dass sich Rauchgase im Gebäude, in Treppenhäusern und Fluchtwegen verbreiten können. Die Anforderung einer Rauchschutztür ist in der DIN 18095 Teil 1 festgelegt. Der Einbau von Rauchschutztüren ist in der MBO geregelt.