Prüfung von Leitern

Prüfung von Leitern

Leitern, Tritt und kleine Rollgerüste

Leitern, Tritte und kleine Rollgerüste müssen einer wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden. Der Unternehmer hat die Pflicht, die Arbeitsmittel einer fristgerechten Prüfung durch eine befähigte Person durchführen zu lassen.

Befähigte Personen müssen die entsprechenden Prüfungen aufweisen können.

BetrSichV § 10 – Prüfung der Arbeitsmittel

BGI 694 Umgang mit Leitern und Tritten

Was ist bei der Prüfung und Instandhaltung zu beachten?

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Leitern und Tritte wiederkehrend auf ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden (Sicht- und Funktionsprüfung). Hierzu sind Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festzulegen.

Die Zeitabstände für die Prüfung richten sich nach den Betriebsverhältnissen, insbesondere nach der Nutzungshäufigkeit und der Beanspruchung bei der Benutzung, sowie der Häufigkeit und Schwere festgestellter Mängel bei vorangegangenen Prüfungen.

Der Unternehmer hat ferner gemäß § 3 Abs. 3 der Betriebsicherheitsverordnung die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Person erfüllen muss, die von ihm mit der Prüfung von Leitern zu beauftragen ist.

Um die Erfassung und Prüfung aller Leitern und Tritte sicherzustellen, empfiehlt es sich diese zu nummerieren und in einem Kontrollbuch zusammenzufassen.

Bei der Prüfung sollte besonders auf folgende Punkte geachtet werden: