Atemluft­flaschen & Tauch­flaschen

Atemluft­flaschen & Tauch­flaschen

Die wiederkehrende Prüfung nach § 15 Betriebssicherheitsverordnung durch den Sachverständigen des Technischen Überwachungsvereins beinhaltet im Wesentlichen die nachstehend beschriebenen Arbeitsgänge:

TG-Flaschen werden ausschließlich durch den Sachverständigen des TÜV geprüft.

Bei starken Verschmutzungen z.B. Rost, Öl schreibt der Sachverständige eine Innenreinigung durch Innenstrahlen/Rollen der Flasche vor:

Auf Kundenwunsch können weitere Dienstleistungen durchgeführt werden z.B. Ventilüberholung, lackieren der Flasche, füllen der Flasche usw.

TÜV-ABNAHME VON ATEMLUFTFLASCHEN Composite
(mit Aluminium – Inliner)

Bei TÜV-Abnahme dieser Flaschen ist zusätzlich die volumetrische Ausdehnung der Flasche unter Prüfdruck und insbesondere eine bleibende Ausdehnung zu messen und zu vergleichen. Eine bleibende Ausdehnung von mehr als 5 % unter Prüfdruck wäre ein Anzeichen für nachlassende Elastizität des Aluminium-Inliners. Die Flasche würde dann vom TÜV verworfen.
Eine bleibende Verformung des Inliners war bislang selbst an älteren Flaschen nicht feststellbar.

TÜV-ABNAHME VON ATEMLUFTFLASCHEN
Voll-Composite

Bei TÜV-Abnahme dieser Flaschen ist die volumetrische Ausdehnungsprüfung nicht erforderlich, dafür muss aber der Sachverständige jede Flasche nach der Wasserdruckprüfung und Trocknung sowie nach Wiederbefüllung im Wasserbad einer Dichtigkeitsprüfung unterziehen. Hier finden wir leider immer wieder Flaschen, welche stark undicht sind.

Denken Sie bitte daran: Wenn Sie selbst Ventile wechseln, muss der Ventileinschraubstutzen der Flasche mit einem Schlüssel gegengehalten werden und darf sich nicht mitdrehen, sonst wäre eine irreparable Undichtigkeit die Folge.

Der Betreiber wird darauf hingewiesen, dass er seine Druckgasbehälter ausschließlich mit trockener Atemluft nach En12021 befüllen darf, wenn er die Prüffrist von 30 Monaten in Anspruch nimmt.

Bei Befüllung mit anderen Luftqualitäten hat er kürzere Prüffristen in Eigenverantwortung festzulegen.